Bundesmeldegesetz
Wichtige Informationen
aus dem Einwohnermeldeamt
Sicher haben Sie bereits aus den Medien erfahren, dass das neue Bundesmeldegesetz das bisherige Melderechtsrahmengesetz mit seinen 16 Landesmeldegesetzen ersetzt.
Das Bundesmeldegesetz (BMG), dass das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland nun einheitlich regeln soll, tritt am 01.11.2015 in Kraft.
Wesentliche Neuerungen und damit einhergehende Vorschriften und normierte Vorgaben sind die Folge. Eine der Vorgaben ist die „Wiedereinführung“ der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. Jeder Wohnungsgeber hat gemäß § 19 Abs. 3 BMG seinem Wohnungsnehmer eine Wohnungsgeberbescheinigung auszuhändigen, die zur Anmeldung als Vorlage bei der Meldebehörde dient.
Wohnungsgeber können sein:
- Wohnungseigentümer
- Wohnungsverwalter
- Mieter (die Wohnraum untervermieten)
Eine Wohnungsgeberbescheinigung muss folgendes beinhalten:
- Angaben zum Wohnungsgeber
- Angaben zum Eigentümer, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist oder die Immobilie vom Eigentümer selbst bezogen wird
- das Einzugs- bzw. Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen oder ausgezogen wird
- Zusatzangaben wie Stockwerks- oder Wohnungsnummern
- alle Personen namentlich genannt, die in die angegebene Wohnung ein- bzw. ausziehen
- Datum/Unterschrift des Wohnungsgebers
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist nicht formgebunden.
Gern können Sie auf das hier bereitgestellte
Formular (Wohnungsgeberbescheinigung) zurückgreifen.
Ihr
Einwohnermeldeamt
Foto: www.amt-goldberg-mildenitz.de